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Geschriebene Form und Ablehnungsschreiben
§ 12 Abs 2 VersVG in der Fassung BGBl I 2012/34 fordert eine in geschriebener Form übermittelte Entscheidung des Versicherers. Nach der Definition der „geschriebenen Form“ in § 1b Abs 1 VersVG in der Fassung BGBl I 2012/34 ist keine Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
Aus der Begründung des OGH:
1.1. § 12 Abs 1 VersVG enthält eine die Verjährung von Versicherungsansprüchen regelnde Sonderbestimmung (RIS-Justiz RS0080075). Nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG gilt grundsätzlich die allgemeine Regelung des § 1478 ABGB, wonach für den Versicherungsnehmer die Verjährung mit dem Zeitpunkt beginnt, S. 35zu dem das Recht hätte ausgeübt werden können (7 Ob 268/03t; 7 Ob 176/17h). Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt demnach mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit der geforderten Leistung eintritt (RIS-Justiz RS0080324; RS0080075 [T2]; vgl auch RIS-Justiz RS0034362 [T1]).
1.2. Wenn der Versicherer die Versicherungsleistung endgültig ablehnt, wird der Entschädigungsanspruch sofort fällig (RIS-Justiz RS0114507), sodass die Versicherungsleistung mit Leistungsklage geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0080481 [T5]). Damit endet auch die in § 12 Abs 2 VersVG vorgesehene Hemmung der Verjährung für die Zeit zwischen der Anmeldung des Anspruchs...