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Abgasmanipulation und Rechtsschutzversicherung II
§§ 6 und 33 VersVG; Art 2 und Art 3 sowie Art 6 bis Art 9 ARB 2009
1. Es ist keine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nach § 33 Abs 1 VersVG iVm Art 8.1.1 ARB 2009 eingetreten.
2. Im Zusammenhang mit dem Abgasskandal liegt noch keine gesicherte Rechtsprechung in Hauptfragen vor. Insbesondere kann nicht von vornherein gesagt werden, dass im Hinblick auf ein abzuziehendes Nutzungsentgelt für die gefahrenen Kilometer ein (gänzliches) Unterliegen des Klägers wahrscheinlicher wäre als ein Obsiegen, zumal es nicht nur eine einzige zulässige Methode für die Berechnung eines angemessenen Benützungsentgelts gibt und es durchaus fraglich ist, ob im Rahmen des vom Kläger wegen behaupteter arglistiger Täuschung geforderten Schadenersatzes gegenüber dem listig Irreführenden überhaupt ein Benützungsentgelt abzuziehen ist.
3. Der Ausschluss nach Art 7.1.6 ARB 2009 ist für einen durchschnittlich verständigen Verbraucher nur dahin zu verstehen, dass der Versicherer für die Verfolgung von nach Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht (einschließlich UWG) zustehenden Ansprüchen keine Deckung übernimmt.
Dem bis zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag lagen ...