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Klagsrückziehung gem. § 237 ZPO
• 1. Nach § 237 Abs. 4 ZPO kann eine zurückgezogene Klage neuerlich eingebracht werden, wenn nicht bei deren Zurücknahme auf den geltenden gemachten Anspruch verzichtet wurde. Das Prozesshindernis der Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht wirkt nur zwischen denselben Parteien und deren Rechtsnachfolgern.
• 2. Nach § 237 Abs. 1 ZPO kann die Klage bis zum Einlangen der Klagebeantwortung auch ohne Zustimmung des Beklagten und ohne Anspruchsverzicht zurückgenommen werden.
• 3. War die ursprüngliche Klage gegen ein teilrechtsfähiges Landeskrankenhaus gerichtet und wurde die Klage seinerzeit aufgrund dessen Einwands, dass nicht das Landeskrankenhaus, sondern das Land passivlegitimiert sei, aus pragmatischen Gründen zurückgezogen, ohne das der Gegner damit auf seine Ansprüche gegen das Land verzichtet hat, so besteht kein Hindernis, die Klage gegen das im Vorprozess überhaupt noch nicht vertretene Land neuerlich einzubringen. – (§ 237 ZPO)
( 8 ObA 77/09w)