KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
3. Aufl. 2020
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§ 26a Wahl der Leistungsart
1
Die Regelung wurde durch die Novelle BGBl I 2007/76 eingefügt, mit der die Kurzleistungen der damaligen § 5a und 5b als weitere Leistungsarten eingeführt wurden. Der Zweck liegt darin, ein Hin- und Herschwanken zw verschiedenen Varianten, je nachdem wie es momentan für den Betroffenen günstig sei („Rosinentheorie“), hintanzuhalten; sie ist verfassungsrechtlich unbedenklich (10 ObS 38/10a ua). Den Leistungswerbern ist durchaus zuzumuten, sich im Vorfeld über die Varianten zu informieren und die auch gewollte Leistungsart auf dem Antragsformular anzukreuzen (10 ObS 79/14 m). Nach Einführung des Kontosystems durch BGBl I 2016/53 bezieht sich die Regelung nur mehr auf die Wahl zwischen dem Pauschalsystem des Kontos und dem Einkommensersatzsystem (1110 BlgNR 25. GP, 12; vgl auch § 24e Satz 2).
2
Die Norm idF vor der Novelle BGBl I 2013/117 war in teleologischer Reduktion ihres Wortlauts dahingehend zu verstehen, dass damit nur eine erstmalige Antragstellung, die auch zu einer entsprechenden Erledigung nach § 27 und der damit verbundenen Festlegung einer bestimmten Leistungsart geführt hat, gemeint ist. Liegt noch keine Erledigung (Mitteilung oder Bescheid nach § ...