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KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
Sonntag/Schober/Konezny

KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kommentar

3. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-0649-1

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Sonntag/Schober/Konezny - KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz

§ 8b Individueller Grenzbetrag

Gerd Konezny

Übersicht der Kommentierung


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I.
Überblick
1- 5
II.
Berechnung der maßgeblichen Einkünfte bei nichtselbständiger Arbeit
6- 10
III.
Nachträgliche Abänderungen
11, 12

I. Überblick

1

Die individuelle Zuverdienstgrenze soll Eltern, die vor der Geburt höhere Einkünfte erzielt haben, während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld auch einen höheren Zuverdienst ermöglichen. Die individuelle Zuverdienstgrenze tritt an die Stelle der für diese Eltern niedrigeren einheitlichen Zuverdienstgrenze von 16.200 € pro Kalenderjahr. Jeder Elternteil hat seine eigene, individuelle Zuverdienstgrenze (340 BlgNR 24. GP, 13 f).

2

Die individuelle Zuverdienstgrenze (über 16.200 €) soll den Eltern während des Bezuges einer Pauschalvariante einen Zuverdienst von etwa 60 % ihrer Letzteinkünfte (16.200 €) ermöglichen. Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck, dass Eltern 60 % von Einkünften, die viele Jahre zurückliegen, dazuverdienen können (1522 BlgNR 24. GP, 5).

3

§ 8b sieht die Regelung des individuellen Grenzbetrages vor. Dieser beträgt 60 % des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte. Im Grundsatz folgt die Ermittlung der individuellen Zuverdienstgrenze der Ermittlung des laufenden Zuverdienstes gem § 8. Auch für die Regelung des individuellen Grenzbetrages verweist der Gesetzgeber auf die Bestimmungen des EStG, wenn es heißt, dass die maßgeblichen Einkünfte die Einkünfte gem § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG sind, wobei nun auf Einkunftszeiträume vor Geburt des Kindes abzustellen ist.

4

Für die Bindung der Sozialversicherungsträger und Gerichte an die Entscheidung der Finanzbehörden vgl dazu § 8 KBGG Rz 2.

5

Auch diese Bestimmung unterscheidet für die Regelung der maßgeblichen Einkünfte zwischen den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem § 25 EStG in Z 1 und den anderen maßgeblichen Einkünften (§§ 21 bis 23 EStG 1988) in Z 2.

II. Berechnung der maßgeblichen Einkünfte bei nichtselbständiger Arbeit

6

Zum Inhalt der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem § 25 EStG vgl § 8 KBGG Rz 10 ff.

7

Für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit kommt es auf die Einkünfte an, die in dem Einkommensteuerbescheid für das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, maximal jedoch in dem für das der Geburt drittvergangene Kalenderjahr ausgewiesen sind. Dabei ist auf jenen Einkommensteuerbescheid abzustellen, der im Zeitpunkt der Antragstellung vorlag. Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr vor, so ist der erste erlassene Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr heranzuziehen.

8

Auch für die Berechnung der für den individuellen Grenzbetrag maßgeblichen Einkünfte bleiben die sonstigen Bezüge iSd § 67 EStG außer Ansatz und ist der danach ermittelte Betrag um 30 % zu erhöhen. Für das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe sowie die Erhöhung in diesem Fall um 15 % wird auf die Kommentierung zu § 8 Rz 16 verwiesen.

9

Auch für die maßgeblichen Einkünfte iSd § 8b gilt, dass dem Wochengeld gleichartige Leistungen außer Ansatz bleiben, aber die nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerbefreiten Einkünfte sowie die einen Abgeordneten zum Europäischen Parlament oder seinen Hinterbliebenen nach Art 9 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments gebührenden Bezüge wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln sind. Die Ermittlung der anderen maßgeblichen Einkünfte erfolgt sinngemäß nach den Vorschriften, die für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten. Demnach ist jener Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für den relevanten Zeitraum (Z 1) eingeht und der zum Zeitpunkt der Antragstellung im geltenden Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr ausgewiesen ist. Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr vor, so ist der erste erlassene Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr heranzuziehen.

10

Auch für die Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte für den individuellen Grenzbetrag gilt, dass Einkünfte aus Betätigungen, die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, um 30 % zu erhöhen sind (vgl § 8 Rz 19).

III. Nachträgliche Abänderungen

11

Die für das Abgabeverfahren anzuwendende Bundesabgabenordnung (BAO) sieht in den Bestimmungen der § 276 Abs 1 sowie 293 bis 303 Vorschriften betreffend die nachträgliche Abänderung von Steuerbescheiden vor. Kommt es nach diesen Bestimmungen zu einer späteren Abänderung oder Aufhebung des Einkommensteuerbescheides, so wirken sich diese bei der Prüfung des Einhaltungsgrenzbetrages nur dann aus, wenn dies bis spätestens zum Ende des Leistungsbezuges ausdrücklich verlangt wird oder eine von Amts wegen eingeleitete Überprüfung ergibt, dass die Abänderung und Aufhebung des Bescheides nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

12

Nach dem letzten Satz des Abs 2 ist für den Fall, dass binnen drei Jahren ab Bezugsbeginn kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, der Grenzbetrag iHv 16.200 € maßgeblich.

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