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KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
Sonntag/Schober/Konezny

KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kommentar

3. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-0649-1

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Sonntag/Schober/Konezny - KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz

§ 8a Einschleifregelung

Gerd Konezny

1

§ 8a (eingeführt durch das BGBl I 2007/76) sieht eine Einschleifregelung für den Fall vor, dass die maßgeblichen Einkünfte die Zuverdienstgrenze überschreiten. Abs 1 betrifft das pauschale und das ea KBG. Die Regelung des Abs 1 wurde vom VfGH als mit dem Gleichheitssatz vereinbar erachtet (G 75/2018, G 187/2018). Abs 2 enthält die Regelung für die Beihilfe zum pauschalen KBG nach § 9. Nur bei der Beihilfe ist für die Anwendung dieser Einschleifregelung gem Abs 2 zu unterscheiden, ob es nur zu einer geringfügigen Überschreitung kommt oder nicht. Nach der ausdrücklichen Regelung ist dann von einem geringfügigen Überschreiten auszugehen, wenn die Überschreitung nicht mehr als 15 % beträgt. Handelt es sich um eine idS geringfügige Überschreitung, gelangt die Einschleifregelung zur Anwendung. Ist wegen der Höhe der Überschreitung über 15 % nicht mehr von einer geringfügigen Überschreitung auszugehen, dann ist die gesamte in dem betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe zurückzuzahlen.

2

Im Falle einer Beihilfe für Paare wird die Einschleifregelung nur dann angewendet, wenn beide Elternteile (bzw ein Elternteil und dessen Partner) ihren jeweiligen Grenzbetrag um nicht mehr als 15 % überschreiten. Überschreitet auch nur einer seinen Grenzbetrag, wird die gesamte bezogene Beihilfe zurückgefordert. Überschreiten beide Elternteile (bzw ein Elternteil und dessen Partner) nur geringfügig den jeweiligen Grenzbetrag (zB einer um 200 € und der andere um 300 €), so werden zur Anwendung der Einschleifregelung beide Überschreitungsbeträge zusammengezählt (im Bsp wären das 500 €, die zurückgefordert werden). Eine Unterschreitung eines Elternteiles (bzw des Partners) hat keine Auswirkungen auf die Rückforderung aufgrund einer Überschreitung des anderen Elternteiles (bzw Partners) (vgl dazu 340 BlgNR 24. GP, 13).

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