KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
3. Aufl. 2020
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§ 25a Verfahren
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Die Norm verweist auf die für Leistungssachen in der KV geltenden verfahrensrechtl Bestimmungen der SV-Gesetze, soweit das KBGG nichts anderes bestimmt (etwa in den § 26 f). Dabei handelt es sich um die § 358 ff ASVG, auf die auch das GSVG (§ 194), das BSVG (§ 182) und das B-KUVG (§ 129) verweisen.
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Hervorzuheben sind davon die Regelungen der § 359 (Kosten), 360 (Rechts- und Verwaltungshilfe), 360b (Anwendung des AVG), 361 Abs 2 (Antragstellung durch mündige Minderjährige), 361 Abs 3 (Beibringung von Unterlagen), 361 Abs 4 (Weiterleitung des Antrages an den zuständigen Entscheidungsträger) und 362a (Feststellung des Sachverhalts). Zur Frage der Anwendbarkeit des § 368 (Frist für die Bescheiderteilung) vgl § 27 Rz 3.
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§ 360b ASVG zählt jene Bestimmungen des AVG auf, die nicht anzuwenden sind (zum Grund für die Nichtanwendung vgl Derntl in Sonntag, ASVG § 360b Rz 3 mwN, zu den einzelnen nicht anwendbaren Bestimmungen vgl ausf Kneihs in SV-Komm, § 360b Rz 2 ff).
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Als praktisch relevant für das KBG-Verfahren sind folgende Bestimmungen des AVG hervorzuheben: § 9 bis 11 über die Rechts- und Prozessfähigkeit und die rechtl Vertretung der Parteien, § 13 über die Art von Anbringen, § 18 Abs 1 bis 4 über Erledigungen, § 21 f über die Zustellun...