KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
3. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 12 Ehegatten
1
Bei Ehegatten beträgt die Freigrenze 16.200 € des (nichtbeziehenden) Ehegatten. Zur Ermittlung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte s näher § 8 Rz 9 ff.
Das Eigeneinkommen des beziehenden Elternteils bis zu 7.300 € (§ 9 Abs 3 nF; BGBl I 2019/75) wird dabei nicht mitberücksichtigt.