KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
3. Aufl. 2020
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§ 11 Alleinstehende
1
Abs 1 enthält die Legaldefinition für den in § 9 Abs 1 Z 1 angeführten Begriff „alleinstehende Elternteil“. Zu den einzelnen möglichen Personengruppen (Ledige, Geschiedene, Verwitwete, Verheiratete, deren Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt [zB Verlassen des gemeinsamen Haushalts oder Bestreitung der Vaterschaft]) s näher Ehmer ua 157 f.
Beachte auch die Unterscheidung zu § 13 (der auf die gemeinsame Wohnsitzmeldung oder die Verpflichtung zur gemeinsamen Wohnsitzmeldung nach dem MeldeG 1991 abstellt [vgl auch § 2 Rz 30 ff]) und die Notwendigkeit der Abgabe einer Erklärung, dass der Elternteil tatsächlich alleinstehend ist.
2
Anspruchsvoraussetzung ist nach Abs 2 auch, dass eine Urkunde vorgelegt wird, aus der der andere Elternteil hervorgeht. In Ermangelung einer solchen Urkunde ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.