KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
3. Aufl. 2020
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§ 9 Anspruch auf Beihilfe
1
Diese Bestimmung entspricht weitgehend der Bestimmung des § 15 KGG.
Für Geburten ab dem wurde die frühere Regelung des Zuschuss zum KBG mit Kreditfunktion in eine echte Beihilfe umgewandelt (und daher auch umbenannt). Sie ist nicht mehr zurückzuzahlen und zudem soll sie nur mehr wirklich einkommensschwachen Eltern zur Verfügung gestellt werden (EB 340 BlgNR 24. GP, 15).
Für Geburten ab dem (BGBl I 2016/53) wurden mit der Umstellung auf Tage (KBG-Konto) entsprechende Anpassungen vorgenommen.
2
Anspruchsvoraussetzung ist ein Anspruch auf Auszahlung des KBG nach dem KBG-Konto (gilt nicht für das ea KBG!). Fällt die Anspruchsberechtigung nach § 2 weg, entfällt der Anspruch auf Auszahlung und somit auch jener auf die Beihilfe.
Da die Beihilfe an die Auszahlung des KBG gekoppelt ist, liegt eine Besonderheit darin, dass sich die Reduzierung des KBG wegen eines fehlenden Nachweises der MuKiPass-Untersuchungen (s § 7) auf die Beihilfe nicht auswirkt. Jedoch besteht keine Berechtigung auf die Beihilfe in Zeiten, in denen das KBG ruht (§ 6).
3
Mit BGBl I 2016/53 wurde nicht nur die Zuverdienstgrenze beim ea KBG auf 6.800 € erhöht, sondern auch bei der Beihilfe zum KBG. Grund da...