KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
3. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 8a Einschleifregelung
1
§ 8a (eingeführt durch das BGBl I 2007/76) sieht eine Einschleifregelung für den Fall vor, dass die maßgeblichen Einkünfte die Zuverdienstgrenze überschreiten. Abs 1 betrifft das pauschale und das ea KBG. Die Regelung des Abs 1 wurde vom VfGH als mit dem Gleichheitssatz vereinbar erachtet (G 75/2018, G 187/2018). Abs 2 enthält die Regelung für die Beihilfe zum pauschalen KBG nach § 9. Nur bei der Beihilfe ist für die Anwendung dieser Einschleifregelung gem Abs 2 zu unterscheiden, ob es nur zu einer geringfügigen Überschreitung kommt oder nicht. Nach der ausdrücklichen Regelung ist dann von einem geringfügigen Überschreiten auszugehen, wenn die Überschreitung nicht mehr als 15 % beträgt. Handelt es sich um eine idS geringfügige Überschreitung, gelangt die Einschleifregelung zur Anwendung. Ist wegen der Höhe der Überschreitung über 15 % nicht mehr von einer geringfügigen Überschreitung auszugehen, dann ist die gesamte in dem betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe zurückzuzahlen.
2
Im Falle einer Beihilfe für Paare wird die Einschleifregelung nur dann angewendet, wenn beide Elternteile (bzw ein Elternteil und dessen Partner) ihren jeweiligen Grenzbetrag um nic...