KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
3. Aufl. 2020
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§ 8 Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsatz und Bestimmung im Überblick | ||
II. | Definition der maßgeblichen Einkünfte | ||
III. | Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte im Überblick | ||
IV. | Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | ||
A. | Ausnahme der sonstigen Bezüge gem § 67 EStG | ||
B. | Methode der Ermittlung | ||
V. | Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte aus den betrieblichen Einkünften |
I. Grundsatz und Bestimmung im Überblick
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Gemäß § 2 Abs 1 Z 3 hat ein Elternteil Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für sein Kind, sofern der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des Elternteils im Kalenderjahr den Grenzbetrag („Zuverdienstgrenze“) nicht übersteigt. Die Zielsetzung des KBGG besteht nämlich darin, das Kinderbetreuungsgeld nur jenen Eltern zu gewähren, die bereit sind, die Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken. Die „Zuverdienstgrenze“ ist daher als Maßstab für die Bereitschaft zur Einschränkung der Berufstätigkeit zugunsten der Betreuungsleistung bzw - anders betrachtet - für die Bereitschaft (und Möglichkeit) zur Kinderbetreuung zu sehen (VfGH G 128/08 ua; 10 ObS 51/12s; 10 Ob S 59/18a). § 8 regelt, welche Einkünfte als ...