KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
3. Aufl. 2020
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§ 7 Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Maßgebliche Zeiträume (Abs 2 nF) | |
III. | Ausnahme vom Nachweis der Untersuchungen (Abs 3 nF) | |
IV. | Konsequenzen |
I. Allgemeines
1
Für Schwangere und das Kind/die Kinder legt das BM für Gesundheit, Familie und Jugend ein MuKiPass-Untersuchungsprogramm mit einer Verordnung fest, wobei dieses (auch) mit dem Bezug des KBG gekoppelt wird. Jede Schwangere erhält einen MuKiPass. Die MuKiPassV 2002 (idgF BGBl II 2013/420) bestimmt den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen und hat auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen (§ 7 Abs 1 nF).
Mit der Verknüpfung des KBG mit den Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen wird die Bedeutung, die der Gesetzgeber diesen Untersuchungen beimisst, hervorgehoben und durch die Kürzungsregelungen die Nichtdurchführung sanktioniert. Auch wenn das Hauptgewicht auf der Untersuchung selbst, nicht ihrem Nachweis liegt, können die Bestimmungen, die eine Reduktion des KBG vorsehen, nicht dahingehend verstanden werden, dass diese Reduktion nur dann eintritt, wenn die Untersuchung nicht durchgeführt wurde, unabhängig davon, ob sie fristgerecht nachgewiesen w...