KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
3. Aufl. 2020
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§ 4a Bezugsende
1
§ 4a legt fest, dass der Anspruch auf KBG mit Ablauf des letzten Tages der beanspruchten Dauer, spätestens mit der Höchstdauer nach § 5 endet. Ein Elternteil alleine kann nach § 5 Abs 1 höchstens 851 Tage (gezählt ab der Geburt) KBG beziehen; die Eltern gemeinsam nie mehr als 1063 Tage (§ 5 Abs 2).
2
Ein Verzicht ist für eine vorübergehende Bezugsunterbrechung möglich. Weiters ist auch eine vorzeitige (endgültige) Beendigung möglich. Zu beachten ist dabei, dass nach einer Beendigung eine Sperrfrist von einem Monat für einen neuen Bezugsbeginn besteht. Nach dem Willen des Gesetzgebers dient die Sperrfrist der Vermeidung von Missbrauch und der Verhinderung der Umgehung der Zuverdienstgrenze (1110 BlgNR 25. GP, 6).
3
Nicht eindeutig ist die Formulierung in § 4a Abs 2 „...ist ein neuerlicher Bezug nur nach erneuter Antragstellung und nach Ablauf einer Frist von mindestens einem Kalendermonat möglich.“ In den Materialien (vgl Rz 2) ist Folgendes angeführt: „Bisher konnten Eltern auf das Kinderbetreuungsgeld verzichten, um den Bezug verfrüht zu beenden, mit allen Bedingungen, die an den Verzicht geknüpft sind (zB kann nur auf ganze Kalendermonate verzichtet werden) und allen Fol...