KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
3. Aufl. 2020
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§ 3a Mehrlingsgeburten
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Mit der KBGG-Novelle BGBl I 2003/58 wurde erstmals dem Umstand Rechnung getragen, dass Eltern von Mehrlingen mit deutlich höheren finanziellen Aufwendungen/mit deutlich größeren Betreuungsleistungen konfrontiert sind als Eltern, deren Kinder nacheinander geboren sind.
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Bei der ursprünglichen Regelung ist bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen (§ 2) und der ordnungsgemäßen Durchführung der MuKiPass-Untersuchungen sowie bei deren Nachweis ab dem 21. Lebensmonats des Kindes (Abs 2) seit ein Mehrlingszuschlag in der Höhe von 50 % vorgesehen, wobei dieser auch für Geburten ab zustand, sofern ab noch KBG bezogen wurde.
Im Laufe der Zeit wurde diese Regelung zunächst zweimal novelliert: Mit BGBl I 2006/97 wurden die finanziellen Härten der ursprünglichen Regelung bei einer nachfolgenden Geburt abgefedert, obwohl der OGH in Bezug auf die (Nicht-) Berücksichtigung von Mehrlingsgeburten weder gegen § 2 Abs 6 (idF BGBl I 2001/103) noch gegen § 2 Abs 6 iVm § 3a Abs 1 (jeweils idF BGBl I 2003/58) verfassungsrechtliche Bedenken hatte (RS 0119267; s näher 10 ObS 110/04 f; vgl aber VfGH G 81/06 ua). Mit BGBl I 2007/76 wurde die Bindung an die Auszahlung des KBG explizit verankert. Des Weiteren wurde die Kürzung bei fehlendem Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen bei der Langleistung vom 21. auf den 25. Lebensmonat des Kindes - analog der Kürzungsregelung in § 3 aF - verlegt. Für die neu geschaffenen Kurzleistungsvarianten wurden für die Kürzung entsprechend dem kürzeren Bezugsausmaß das 17. und 13. Lebensmonat festgelegt.