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ZVers 3, Mai 2021, Seite 152

Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete

ZVers Redaktion

RSS-E 67/20

Die Formulierung „je nach Vereinbarung“ macht einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer klar, dass sich der Versicherungsschutz nicht auf alle in den Versicherungsbedingungen in ihrer Gesamtheit angeführten Tatbestände bezieht, sondern nur auf solche, die sich aus weiteren Klauseln in der Polizze oder vereinbarten Bedingungen ergeben. Fehlt im Grundstücks- und Mietenrechtsschutz die Vereinbarung eines Schutzes als Wohnungseigentümer, besteht keine Deckung für einen Streit gegen die anderen Wohnungseigentümer über die Verteilung der Liftkosten.

Die Versicherungsnehmerin hat eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, in der auch der Baustein „Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete“ (Art 24 ARB 2008) eingeschlossen ist.

Art 24 der dem Vertrag zugrunde liegenden ARB 2008 lautet auszugsweise:

„Artikel 24 – Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete

...

2. Was ist versichert?

Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung

2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten

2.1.1. aus Miet- und Pachtverträgen über das versicherte Objekt;

...

2.1.2. aus dinglichen Rechten einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nac...

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