KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
3. Aufl. 2020
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§ 45 Verwaltungsstrafbestimmung
1
Im Verhältnis zum gerichtl Strafrecht entspricht die Regelung dem in § 22 Abs 1 VStG verankerten Grundsatz der Subsidiarität (vgl näher Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 22 Rz 3). Als gerichtl Strattatbestände kommen insb die § 146 ff StGB in Betracht.
2
Im Verhältnis zu anderen Verwaltungsstrafbestimmungen normiert die Regelung ausdrücklich Subsidiarität, sodass die Kumulationsregel des § 22 VStG nicht zur Anwendung kommt; es liegt scheinbare Konkurrenz vor (vgl Lewisch aaO Rz 12 f).
3
Ist die Erfüllung der Voraussetzung einer vorrangig zu verfolgenden gerichtl strafbaren Handlung oder anderen Verwaltungsübertretung zweifelhaft, sieht § 30 Abs 2 VStG eine Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts oder der anderen Verwaltungsbehörde vor. Zur Frage der Bindung an diese Entscheidung vgl näher Lewisch aaO, § 30 Rz 9.
4
Ist die Subsidiarität hingegen zweifelsfrei, so ist der Sachverhalt infolge der Nachrangigkeit straflos und das Verfahren nicht einzuleiten bzw einzustellen (vgl Lewisch aaO, § 30 Rz 6).
5
Zur Rückforderung bei unwahren Angaben und Verschweigen maßgebl Tatsachen vgl § 31 Abs 1.