KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
3. Aufl. 2020
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§ 44 Gebührenfreiheit
1
Die Gebührenbefreiung ist umfassend zu verstehen, sodass auch Beilagen und Niederschriften von der Gebührenpflicht ausgenommen sind (Ehmer ua, 265).
2
Die Nichtanwendbarkeit der § 76 bis 78 AVG ergibt sich bereits aus § 25a KBGG iVm § 360b Abs 1 ASVG (vgl näher § 25a Rz 3).