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Wahlgerichtsstand des § 48 VersVG bei Einschaltung von Subagenten
1. Da Versicherer an zahlreichen vom Sitz des Unternehmens oft weit entfernten Orten Agenten anstellen, um mit ihrer Hilfe Verträge abzuschließen, entspricht es der Billigkeit, dass in Bezug auf so zustande gekommene Geschäfte dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit gegeben wird, bei den Gerichten dieser Orte auch ihre Ansprüche geltend zu machen. Diesem Schutzzweck des § 48 VersVG entspricht es, den Versicherungsnehmer am Ort der Niederlassung des Unteragenten klagen zu lassen.
2. Nach § 48 VersVG ist für die dort genannten Streitigkeiten bei Einschaltung eines Subagenten das Gericht jenes Ortes zuständig, an dem der dem Versicherungsnehmer bei Vermittlung gegenübertretende Subagent seine Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.