KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
3. Aufl. 2020
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§ 32 Mitwirkungspflichten
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Die Regelung ergänzt jene des § 29 über die Mitteilungspflichten. Die nicht gehörige Mitwirkung unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (Ehmer ua, 235 f mwN). Die mangelnde Mitwirkung führt zur Kostenersatzpflicht des Abs 3 und bei der Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte nach den § 8, 8b zur Rückersatzpflicht nach § 31 Abs 2. Zu den maßgeblichen Sachverhaltselementen vgl § 29 Rz 2.
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Während der frühere Wortlaut des Abs 3 offensichtlich bloß Kosten des Verwaltungsverfahrens betraf (vgl die Regelung des § 359 Abs 4 ASVG), verweist er nach BGBl I 2016/53 auf § 77 Abs 3 ASGG. Dadurch soll laut den EB (1110 BlgNR 25. GP, 13) festgelegt werden, dass die bei anhaltendem Verstoß gegen die Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten ausgelösten Kosten eines Sozialgerichtsverfahrens als durch Mutwillen verursacht iSd § 77 Abs 3 ASGG anzusehen seien. Die Neuregelung ist mE substanzlos, weil § 77 Abs 3 ASGG im sozialgerichtl Verfahren ohnedies anzuwenden ist. Zu betonen ist, dass § 77 Abs 3 ASGG nur die eigenen Kosten des KVT erfasst, nicht aber jene der klagenden Partei. Zur Kostenentscheidung bei Klagen gegen einen Bescheid nach Abs 4 vgl unten Rz 4 f.
3
Die Regelung des Abs 4 wurde durch die Novelle 2016 eingefügt und ähnelt jenen des § 366 Abs 2 und 4 ASVG. A...