KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
3. Aufl. 2020
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§ 30 Berichtigung
1
Abs 1 stellt auf eine nachträgliche Änderung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen ab und entspricht damit den Regelungen der § 99, 296 Abs 3 ASVG und 9 Abs 4 BPGG.
2
Anders als das ASVG (vgl § 101 ASVG) sieht Abs 2 die Möglichkeit eines Widerrufs bzw einer Herabsetzung der zuerkannten Leistung zu Lasten der Leistungsbezieher ohne Änderung des Sachverhalts vor. Zeitl Bezugspunkt der Formulierung in Abs 2 ist die Zuerkennung der Leistung, was zu einer Rückwirkung führt (vgl VwGH 96/08/0258 zum gleichlautenden § 24 Abs 2 AlVG).
3
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 30 sagt nichts über die Rückforderbarkeit eines allfälligen Überbezugs aus; dies ist Gegenstand des § 31.
4
Zur Frage der Bescheidpflicht für Entscheidungen nach § 30 vgl näher § 27 Rz 2.