KBGG | Kinderbetreuungsgeldgesetz
3. Aufl. 2020
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§ 28 Krankenversicherung der Leistungsbezieher
Übersicht der Kommentierung
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I. | Krankenversicherung und KBG-Bezug | ||
II. | Unfallversicherung und KBG-Bezug | ||
III. | Pensionsversicherung und Kindererziehung | ||
IV. | Unionsrecht | ||
A. | Krankenversicherung | ||
B. | Pensionsversicherung |
I. Krankenversicherung und KBG-Bezug
1
Die Norm sieht eine Ex-lege-Versicherung der Leistungsbezieher vor (vgl korrespondierend § 8 Abs 1 Z 1 lit f ASVG und die Parallelbestimmungen in den anderen SV-Gesetzen), ohne dass es einer Antragstellung bedürfte (Ehmer ua, 218). Ausgenommen sind nur die Angehörigen einer Krankenfürsorgeeinrichtung nach § 2 Abs 1 Z 2 B-KUVG, weil diesen im Erkrankungsfall auch wd des KBG-Bezugs eine soziale Absicherung zusteht (Ehmer ua, 219).
2
Abs 1 legt den zuständigen KVT fest. Nur bei mehrfacher KV (vgl § 128 ASVG) besteht gem Abs 2 ein Wahlrecht des Antragstellers. Die Zuständigkeit bleibt gem Abs 3 wd des gesamten Bezugszeitraums aufrecht, es sei denn, es findet ein Bezugswechsel nach § 5 statt.
3
Die zuständigen KVT ergeben sich aus den § 23 und 26 ASVG, 15 GSVG, 13 BSVG und 9 B-KUVG.
4
Eine Versicherung iSd Abs 1 Z 2 kann sich aus einer Vollversicherung nach § 4 ASVG, einer Teilversicherung nach § 7 Z 1 oder 8 Abs 1 Z 1 ASVG oder 40 AlVG, einer Mitversicherung nach § 123 ASVG und den einschlägigen Parallelbestimmungen ergeben.
5
Di...