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ZVers 3, Mai 2021, Seite 149

Bank als Vermittlungsagentin: Eigene vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten (auch) im Rahmen der Nachbetreuung des Versicherungsverhältnisses gegenüber der Begünstigten einer Lebensversicherung? Solidarische Haftung von Versicherungsagent und Versicherer?

§§ 43 und 43a VersVG

1. Bei der Vermittlung eines Versicherungsvertrages zur Besicherung eines Kredits kann die Bank als Vermittlungsagentin agieren.

2. In diesem Fall ist die Bank in Ansehung allfälliger Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag als Erfüllungsgehilfin der Versicherung zu qualifizieren.

3. In casu konnte die Klägerin weder zur Darstellung bringen, dass die beklagte Bank eigene vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten (auch) im Rahmen der Nachbetreuung des Versicherungsverhältnisses gegenüber der Begünstigten aus dem Lebensversicherungsvertrag getroffen hätten, noch, dass diese Nachbetreuung nicht ausschließlich dem Schuldverhältnis zur Versicherung (sondern auch dem Schuldverhältnis zur Bank) zuzuordnen wäre.

Im Oktober 2005 nahm der damalige Ehegatte (im Folgenden: Exgatte) der Klägerin zur Finanzierung eines Liegenschaftskaufs bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (kurz: Beklagte) einen Abstattungskredit über 110.000 € auf. Zu dessen Besicherung schloss er bei einer Versicherung über Vermittlung der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme im Falle seines Ablebens von 1...

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