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Seuchen-Betriebsunterbrechungsversicherung (Betriebsausfallversicherung): Kein Ersatz für Betriebsunterbrechungsschäden durch Betretungsverbote auf Grundlage von Verordnungen nach dem COVID-19-MG, selbst wenn dem Betriebsschließungen nach dem EpiG unmittelbar vorangegangen sind
§ 20 EpiG; § 2 COVID-19-MG; Bedingungen F 472
1. Nach Art 1.1.1 der Bedingungen F 472 muss die Seuche im EpiG genannt sein. Durch die Formulierung „in der letztgültigen Fassung“ liegt ein dynamischer Verweis auf die Bestimmungen des EpiG vor, sodass im Versicherungsfall nicht die Rechtslage bei Abschluss des Versicherungsvertrages, sondern jene im Zeitpunkt des Versicherungsfalles entscheidend ist. Die Parteien haben ausreichend bestimmt künftige Änderungen des EpiG antizipiert und wollten diese in den Versicherungsschutz einbeziehen. Der Versicherungsnehmer darf bei Vertragsabschluss aufgrund der dynamischen Verweisung davon ausgehen, dass alle Krankheiten, die bei Eintritt des Versicherungsfalles vom EpiG erfasst sind, vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen.
2. Verlangt die Risikodeckung eine „Schließung“ des versicherten Betriebs, muss eine gänzliche Unterbrechung des Betriebs vorliegen, das heißt, ein vollständiger Stillstand der Betriebsabläufe muss eingetreten sein.
3. Auch wenn bei Vertragsabschluss niemand mit einer Pandemie wie COVID-19 gerechnet hat, so ist der Versicherer dennoch zur Deckung entsprechend seiner Zusage verpflichtet. Es kommt...