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Krankenversicherung: Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch unterbliebene Angabe von Rückenschmerzen sowie Verspannungen im Schulter- und Nackenbereich
Die Einschätzung von Beschwerden durch den Versicherungsnehmer als harmlos spielt für die Anzeigepflicht keine entscheidende Rolle, sofern sie nicht offenkundig belanglos sind und alsbald vergehen. Angabepflichtig sind auch indizierende Umstände, also äußere Umstände, die auf das Bestehen eines gefahrenerheblichen Zustands schließen lassen. Die Bewertung und die Beurteilung müssen dem Versicherer überlassen bleiben.
Aus der Begründung des OGH:
1. ...
2.1. ... An die vom Versicherungsnehmer bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt sind insbesondere dann, wenn die gestellten Fragen Individualtatsachen betreffen, ganz erhebliche Anforderungen zu stellen (RIS-Justiz RS0080641 [insbesondere T 1]).
2.2. ...
2.3. Die Einschätzung von Beschwerden durch den Versicherungsnehmer als harmlos spielt für die Anzeigepflicht keine entscheidende Rolle, sofern sie nicht offenkundig belanglos sind und alsbald vergehen. Angabepflichtig sind auch indizierende Umstände, also äußere Umstände, die auf das Bestehen eines gefahS. 133renerheblichen Zustands schließen lassen. Auch ohne das Vorliegen einer ärztlichen Diagnose muss der Antragsteller Symptome,...