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ZVers 3, Mai 2021, Seite 130

Unfallversicherung: Bemessung des Invaliditätsgrades bei unfallbedingter Teilschädigung beider Augen

Art 7 und Art 8 AUVB 2013; § 914 ABGB

1. Auslegung der allgemeinen Versicherungsbedingungen nach § 914 ABGB: Aus der Gesamtbetrachtung folgt, dass sich der Invaliditätsgrad nicht nach dem Ausmaß der Schädigung selbst, sondern nach deren Auswirkungen auf die körperliche Funktionsfähigkeit bestimmt. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer wird nicht den Umfang des Verlustes der Sehkraft an sich dem Invaliditätsgrad gleichsetzen.

2. Führt der Unfall zu einer (bloßen) Teilschädigung beider Augen, sind diese grundsätzlich getrennt zu bewerten, wobei die Mitschädigung des jeweils anderen Auges nur bei einem Auge zu berücksichtigen ist. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades ist dann als Basis nicht bei jeweils beiden Augen vom halben Satz für den gänzlichen Verlust beider Augen (Gesamtinvalidität: 100 %), aber auch nicht für beide Augen jeweils vom einfachen Satz für den Totalverlust des Sehvermögens für nur ein Auge (hier: 40 %) auszugehen. Vielmehr werden der anteilige Normalsatz (hier: 40 %) nur für das geS. 131ringer geschädigte Auge und der anteilig (unter Berücksichtigung der Vorschädigung dieser Augen) erhöhte Satz für das andere Auge (hier: 60 %) zugrunde gelegt...

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