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ASoK 7, Juli 2010, Seite 267

Beschwer des Rechtsmittelwerbers bei Zustimmungsurteil nach § 120 ArbVG

1. Wenn das Berufungsgericht eine Berufung aus formellen Gründen zurückweist, so ist dieser Beschluss nach § 519 Abs. 1 Z 1 ZPO jedenfalls, also unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, anfechtbar.

2. Für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels ist es erforderlich, dass eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers durch die angefochtene Entscheidung noch vorliegt, und zwar im Zeitpunkt der darüber ergehenden Entscheidung. Eine Beschwer wird dann verneint, wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers nicht mehr verbessern kann und nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung hätte.

3. Die konkrete Bedeutung eines Zustimmungsurteils nach § 120 ArbVG liegt darin, dass ein dem besonderen Schutz nach §§ 120 f. ArbVG unterliegendes Arbeitsverhältnis mit dem Vorliegen des Urteils entgegen dem sonst bestehenden Kündigungsschutz doch vom Arbeitgeber aufgelöst werden kann. Die Bedeutung liegt also nur darin, dass das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds trotz seiner Rechtsstellung als Betriebsratsmitglied vom Arbeitgeber gekündigt oder durch Entlassung beendet werden kann. Sobald das Betriebsratsmitglied seine Stellung als Betriebsratsmitglied und den damit – teilweise...

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