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Unfallversicherung: Risikoausschluss für Unfälle infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen oder physischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol etc
Art 20.8 UB00
1. Der Grenzwert des Alkoholisierungsgrades, ab dem der Ausschlusstatbestand der wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit erfüllt ist, hängt davon ab, ob die vom alkoholisierten Versicherten ausgeübte Tätigkeit besondere Anforderungen an die Aufnahmefähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit stellt oder nicht. Die Grenzwerte der Alkoholisierung werden dahin dementsprechend verschieden sein, je nachdem, ob der Versicherte etwa Autofahrer, Radfahrer oder Fußgänger ist.
2. Wenn der Blutalkohol allein für die Annahme des Ausschlussgrundes noch nicht ausreicht, ist der Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit danach zu bemessen, ob der Versicherte etwa Autofahrer, Radfahrer oder Fußgänger ist.
3. Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Bewusstseinsstörung (beim Lenker eines Kraftfahrzeugs) bei einem Blutalkoholwert von 1,3 Promille jedenfalls anzunehmen. Diese Blutalkoholkonzentration ist eine Höchstgrenze, bei deren Erreichen oder Überschreiten auch der geschickteste, leistungsfähigste und alkoholverträglichste, selbst an ständigen Alkoholgenuss gewöhnte Kraftfah...