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Rechtsschutzversicherung: Darlegungspflicht des Rechtsschutzversicherungsnehmers bezüglich freier Bewertung unterliegenden Streitwerten
Art 6.6.1 ARB 2003
1. Begehrt der Kläger Rechtsschutzdeckung ausdrücklich auf Basis eines bestimmten Streitwerts, der keiner gesetzlichen, sondern der freien Bewertung unterliegt, so erfordert dies im Deckungsprozess eine schlüssige Darstellung der der Bewertung zugrunde gelegten Tatsachen. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die ihm bekannten oder ohne Weiteres erkundbaren Parameter für seine Bewertung darzulegen.
2. Haben die Kläger unter anderem nicht dargelegt, auf Grundlage welcher Tatsachen die behauptete Aufwertung ihrer Liegenschaft basiert, sondern lediglich – ohne jeden Nachweis – eine nicht weiter nachvollziehbare Zahl genannt, so ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen vor diesem Hintergrund davon ausgingen, dass die Kläger keine ausreichenden Parameter für ihre Bewertung aufgestellt haben.
3. Die Frage, ob ausreichendes Vorbringen zu der begehrten Bewertung erstattet wurde, kann nur jeweils nach den konkreten Umständen im Einzelfall beurteilt werden und stellt demgemäß keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.
S. 130In casu beabsichtigten die rechtsschutzversicherten Kläger die Einbringung einer auf Feststellung, Einverleibun...