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Rechtsschutzversicherung: Reichweite des Risikoausschlusses „Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen“
§§ 914 und 915 ABGB; Art und Art 23.2.1 ARB 2003
Der Ausschluss „Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen“ hat zur Folge, dass alle aus Versicherungsverträgen abgeleiteten Ansprüche (Erfüllung und Erfüllungssurrogate ebenso wie die Ausübung von Gestaltungsrechten [wie zB Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung] sowie die Rückabwicklung eines solchen Vertrages nach Bereicherungsrecht oder sonstigen Rechten) nicht von der versicherten Gefahr umfasst sind.
Zwischen den Streitteilen bestand ein Rechtsschutzversicherungsvertrag. Die diesem zugrunde liegenden ARB 2003 schlossen die „Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen“ explizit aus.
Der Kläger schloss im Jahr 2007 bei einem anderen Versicherer einen Lebensversicherungsvertrag, von dem er 2018 unter Berufung auf § 165a VersVG, § 8 FernFinG und § 5b Abs 2 VersVG zurücktrat, weil er nicht bzw nicht ordnungsgemäß über seine Rücktrittsrechte belehrt worden sei.
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass ihm die Beklagte Deckungsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem genannten Lebensversicherungsvertrag zu gewähren habe. Er mache keine vertragli...