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Rechtschutzversicherung: Reichweite der bedingungsgemäß vorgesehenen Abgeltung vorprozessualer Kosten durch den Einheitssatz
Art 6.6.1 ARB 2000
1. Die Klausel des Art 6.6.1 ARB 2000, wonach in gerichtlichen Verfahren Nebenleistungen des Rechtsanwalts maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes gezahlt werden, soll dahin ausgelegt werden, dass sich diese Einschränkung nur auf die vorprozessualen Kosten der Rechtsverfolgung des (dann) gerichtlich geltend gemachten Anspruchs bezieht, nicht aber auf außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung von Ansprüchen, die erfolgreich ohne Prozess durchgesetzt wurden.
2. Die letztgenannten außergerichtlichen Kosten sind gesondert im Lichte ihrer Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Angemessenheit zu prüfen.
Die dem vom Kläger mit der Beklagten abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag zugrunde liegenden ARB 2000 lauten auszugsweise:
„Artikel 6
...
6. Der Versicherer zahlt
6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe des RATG oder sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarrichtlinien für Rechtsanwälte.
In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwalts maxim...