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Rechtsschutzversicherung: Obliegenheit zur Erfüllung gesetzlicher Verständigungs- und Hilfeleistungspflichten nach Verkehrsunfall im Rahmen des Fahrzeug-Rechtsschutzes
Art 17.4.2 ARB 2010
Bereits nach dem völlig klaren Wortlaut des Art 17.4.2 ARB 2010 ist die Verletzung der Verständigungsobliegenheit von der weiteren Voraussetzung abhängig, dass der Umstand, dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seiner gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten nicht entsprochen hat, im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt wurde. Die für die Leistungsfreiheit des Rechtsschutzversicherers geforderte Voraussetzung der Verletzung des § 4 Abs 5 StVO durch den Lenker und die Voraussetzung der Feststellung dieser Verletzung in einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde im Spruch oder in der Begründung müssen damit kumulativ vorliegen.
Das hier anlässlich einer Konstellation der Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung zutage tretende Phänomen ist dem Praktiker gemeinhin aus der Kfz-Haftpflichtversicherung wohlbekannt, nämlich im Zusammenhang mit der sogenannten Alkohol- und Suchtgiftklausel (Art 9.2.2 Muster-AKHB 2015): Der vom Versicherer zu bewei...