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Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung: Pflichtversicherung für den gewerblichen Vermögensberater
§ 136a Abs 12 und § 382 Abs 47 GewO 1994
Nach § 136a Abs 12 GewO 1994 haben die zur Ausübung des Gewerbes der Vermögensberater berechtigten Gewerbetreibenden für ihre Berufstätigkeit eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Bestimmung trat mit in Kraft. Die Rechtsfolgen aus der erst seit vorgeschriebenen Pflichtversicherung gelten mangels gegenteiligen Übergangsrechts erst für nach der Neuregelung verwirklichte Sachverhalte.
Aus der Begründung des OGH:
1. Nach § 136a Abs 12 GewO 1994 in der Fassung BGBl I 2011/99 haben die zur Ausübung des Gewerbes der Vermögensberater berechtigten Gewerbetreibenden für ihre Berufstätigkeit eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Nach § 382 Abs 47 GewO 1994 trat diese Bestimmung mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit , in Kraft. Rechtsfolgen aus der erst seit vorgeschriebenen Pflichtversicherung gelten mangels gegenteiligen Übergangsrechts erst für nach der Neuregelung verwirklichte Sachverhalte (vgl 5 Ob 102/12d; 7 Ob 182/17s; 7 Ob 70/19y) und daher nicht für die hier gegebenenfalls bereits im Frühjahr 2011 erfolgten Fehlberatungen. Die Klägerin kann sich daher nicht erfolgreich auf § 158c Abs 1 VersVG stützen, um der von den Vorinstanzen ang...