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Entstehung und Verbrauch von Urlaubsansprüchen bei geblockter Altersteilzeit
• 1. Eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, wonach die Arbeitnehmerin ihren bis zum Ende der Arbeitsphase entstehenden Urlaub zur Gänze bis zu diesem Zeitpunkt verbrauchen sollte, ist unter Berücksichtigung der konkreten Altersteilzeitvereinbarung gem. §§ 914 f. ABGB dahingehend auszulegen, dass die durch die Urlaubstage der Arbeitnehmerin in der Arbeitsphase erworbenen „Urlaubszeitguthaben“ der Abgeltung von neu entstehenden Urlaubstagen in der Freizeitphase dienen sollten. Die Arbeitgeberin sollte am Ende der Freizeitphase nicht mehr Arbeitsleistungen erhalten, als sie bei „regulärer“ Abwicklung des Arbeitsverhältnisses – etwa bei Weiterführung der durchgehenden Vollzeitbeschäftigung bis zum Pensionsantritt oder bei gleichmäßiger Teilzeitbeschäftigung bis zu diesem Zeitpunkt – erhalten hätte.
• 2. Urlaubsrechtlich kann die vereinbarte Freizeitphase nicht einfach einer einseitig vom Arbeitgeber ausgesprochenen Dienstfreistellung oder sonstigen Maßnahme zur Aufhebung der Arbeitspflicht gleichgehalten werden. Vielmehr richtet sich der Wille redlicher Vertragsparteien einer Altersteilzeitvereinbarung regelmäßig darauf, eine mit der Wertung des § 27 AlVG übereinstimmende Gesamtvereinbarun...