Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZVers 3, Mai 2021, Seite 115

Veräußerung der versicherten Sache im Sinne des § 69 Abs 1 VersVG und vorbehaltener Fruchtgenuss

Christoph Kronthaler

In der Praxis kommt es vor allem in den Fällen vorweggenommener Erbfolge immer wieder vor, dass eine Liegenschaft unter Vorbehalt eines Fruchtgenussrechts (im Regelfall schenkungsweise) übertragen wird. Der Übergeber der Liegenschaft behält sich dabei häufig ein unentgeltliches Fruchtgenussrecht bis zum Lebensende vor (teilweise auch für seine nahen Angehörigen, wie insbesondere den Ehegatten). Der vorliegende Beitrag untersucht die bislang – soweit ersichtlich – nicht weiter erörterte Frage, ob die Anwendung der § 69 ff VersVG bei einem vorbehaltenen Fruchtgenussrecht teleologisch angezeigt ist oder nicht.

1. Veräußerung der versicherten Sache (§§ 69 ff VersVG)

§ 69 Abs 1 VersVG sieht für den Fall der Veräußerung der versicherten Sache durch den Versicherungsnehmer vor, dass „an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers“ eintritt. Damit wird – in Durchbrechung des das österreichische Vertragsrecht sonst beherrschenden Konsensprinzips – ein gesetzlicher Übergang des Versicherungsverhältnisses angeordnet (vergleichbar mit § 1120 ABGB). Der Erwerber tritt aufgrund von § 69 Abs 1 VersVG ex lege in den bestehenden Vertrag mit dem Ve...

Daten werden geladen...