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ZVers 3, Mai 2021, Seite 94

Schlaglichter auf ausgewählte Aspekte der Entscheidung 7 Ob 156/20x

Walter Kath

Die in Heft 2/2021 präsentierte, von Gisch und Weinrauch darin zweifach glossierte Entscheidung des , bietet ein breites Reservoir an Rechtsfragen, die für die Versicherungspraxis eminent bedeutsam sind. Es erscheint kaum möglich, all diese in angemessener Weise gesamthaft zu beleuchten. Die folgende Betrachtung widmet sich daher bloß ausgewählten Aspekten, die einerseits nicht bereits in der bisherigen Judikatur des Höchstgerichts deutlich angelegt bzw vorgeprägt waren, andererseits aber für die Versicherungspraxis insgesamt, also nicht allein für die Unfall- bzw Rechtsschutzversicherung, besonders bedeutsam erscheinen. Besonders bedeutsam auch deshalb, weil sie Ausblicke auf mögliche Fortentwicklungen der Rechtsprechung eröffnen und vor allem weil hier sehr kontroverse Gesichtspunkte aufeinanderprallen. Der folgende Abriss widmet sich somit allein den streitverfangenen Klauseln 6 und 7, 8 sowie 10 und deren rechtlicher Beurteilung durch den OGH.

1. Zu den Klauseln 6 und 7

Bei Lektüre der gesamten Entscheidung, die zu nicht weniger als 13 Klauseln der Unfall- und der Rechtsschutzversicherung des beklagten Versicherers erging, kann es leicht geschehe...

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