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Vereinbarte Karenz nach § 34 Wr. VBO und Urlaubsverfall
• 1. Aus der hier anzuwendenden Fassung des § 25 Abs. 3 Wr. VBO vor der Novelle LGBl. Nr.20/2009 ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber für verschiedene Karenzfälle eine ausdrückliche Regelung dafür getroffen hat, wie die Karenzierung den Verfall des offenen Erholungsurlaubs verhindert. In dieser Aufzählung ist jedoch die Karenz nach § 34 Wr. VBO nicht enthalten.
• S. 266 2. Daher ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber für diesen Fall der (vereinbarten) Karenz eben gerade kein Hinausschieben des Verfalls des Termins vorsehen wollte. Ein Heranziehen der allgemeinen Regelungen des ABGB über die Hemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen kommt vor diesen Hintergrund nicht in Betracht. – (§ 25 Abs. 3, § 34 Wr. VBO; §§ 1494 ff. ABGB)
( 8 ObA 24/09a)