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ZVers 3, Mai 2019, Seite 151

Unfallversicherung: Unfallbegriff bei bloß sinnlich wahrgenommenen äußeren Ereignissen, die den Versicherungsnehmer aber nicht unmittelbar körperlich beeinträchtigen

Art 6.1 UA00 2010

Ein Unfall im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen ist ein plötzlich von außen auf den Körper der versicherten Person einwirkendes Ereignis, wodurch diese unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liegt vor, wenn Kräfte auf den Körper einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen. Werden äußere Ereignisse von der versicherten Person bloß sinnlich wahrgenommen, ohne dass jene sie unmittelbar körperlich beeinträchtigen, dann liegt kein Unfall vor, auch wenn dieses äußerlich bleibende Geschehen bei der versicherten Person innerkörperliche psychische Reaktionen (Stress- und Alarmreaktionen) auslöst, welche dann zu körperlichen organischen Schädigungen führen.

Der Kläger war bei der Beklagten unfallversichert. Die maßgeblichen Bedingungen für die Unfallversicherung (UA00 2010) lauten auszugsweise:

„Artikel 6 – Was ist ein Unfall?

1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

...

Artikel 21 – Sachliche Begrenzung des Ver...

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