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Rechtliches Interesse im Verfahren nach § 54 Abs. 1 ASGG
• 1. Dem besonderen Feststellungsverfahren liegt der Gedanke des kollektiven Klagerechts zugrunde. Dieses beruht auf der Überlegung, dass es den Organen der Arbeitnehmerschaft möglich sein soll, Verfahren selbst durchführen zu können, die im Interesse einzelner oder mehrerer Arbeitnehmer gelegen sind, von diesen aber nicht geführt werden, weil sie Nachteile – insb. die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses – fürchten. § 54 Abs. 1 ASGG normiert eine gesetzliche Prozessstandschaft, die Organe der Arbeitnehmerschaft machen im eigenen Namen Rechte der Arbeitnehmer bzw. der Belegschaft geltend.
• 2. Das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung des begehrten Rechts oder Rechtsverhältnisses i. S. d. § 54 Abs. 1 ASGG setzt insb. voraus, dass dieses Rechtsverhältnis eine unmittelbare rechtliche (nicht bloß wirtschaftliche oder ideelle) Wirkung auf die Rechtsstellung der betroffenen Arbeitnehmer ausübt und dass bei wenigstens drei Arbeitnehmern ein unmittelbarer (aktueller) Anlass zur Klagsführung besteht. Die begehrte Feststellung muss überdies geeignet sein, die Unsicherheit für das Rechtsverhältnis zu beseitigen und künftige Rechtsstreitigkeiten zu verhindern.
• 3. Klagende Partei im Verfa...