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Unfallversicherung: Vorvertragliche Anzeigepflicht, Lenkberechtigungsklausel, Unfall mit Muldenkipper auf Betriebsgelände, Fahrbewilligung des Arbeitgebers, Verschuldenserfordernis und Kausalitätsgegenbeweis
§ 6 Abs 2 und § 16 ff VersVG; § 5 Abs 1 Z 4 KHVG; § 33 AM-VO
1. Mit der hier vereinbarten Regelung vergleichbare – als Führerscheinklauseln bezeichnete – Bedingungen in der KasS. 148 ko- und Kfz-Haftpflichtversicherung wurden als Obliegenheiten qualifiziert. Die Führerscheinklausel hat auch für Fahrten auf nicht öffentlichem Grund Geltung. Sie zielt nämlich darauf ab, den Versicherer nicht dem höheren Risiko durch unerfahrene und ungeschulte Lenker auszusetzen. Das Unfallrisiko eines bloßen Bedienungs- bzw Fahrfehlers ist bei diesen Lenkern auf öffentlichen wie auf nicht öffentlichen Flächen gleich hoch. Die Führerscheinklausel stellt darauf ab, ob der Lenker eine allgemeine Fahrberechtigung und damit eine gewisse Fahrsicherheit hat, egal, auf welcher Fläche er das Fahrzeug lenkt. Das fahrerische Können soll bereits vor Antritt der Fahrt in der vom Gesetz formalisierten Weise durch Erhebungen der Behörde und die Fahrprüfung dargetan sein.
2. Vor dem Hintergrund des insoweit völlig klaren Wortlauts der Klausel und der bereits bestehenden Rechtsprechung zu vergleichbaren Führerscheinklauseln ist das Auslegungsergebnis, der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer ver...