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ZVers 3, Mai 2019, Seite 135

Versicherungsvermittlung und Statusklarheit nach der Versicherungsvermittlungsnovelle 2018

Julia Baier

Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive – IDD) in das österreichische Gewerberecht mit der Versicherungsvermittlungsnovelle 2018, BGBl I 2018/112, ist es zu einigen Neuerungen im Gewerberecht für Versicherungsvermittler gekommen. Eine davon betrifft die sogenannte Statusklarheit bei der Versicherungsvermittlung. Anders als bisher soll es nun lediglich noch möglich sein, die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung entweder in der Form Versicherungsmakler oder in der Form Versicherungsagent auszuüben. Die Möglichkeit der Ausübung in beiden Formen ist nicht mehr gegeben. Versicherungsvermittler werden ihre Tätigkeiten daran anzupassen haben.

1. Bisherige Rechtslage

Versicherungsvermittlung kann in zwei Formen ausgeführt werden, nämlich in der Form Versicherungsmakler oder in der Form Versicherungsagent. Diese beiden Formen werden auch als Status der Versicherungsvermittlung bezeichnet.

Bislang war es möglich, nebeneinander sowohl in der Form Versicherungsmakler als auch in der Form Versicherungsagent zur Versicherungsvermittlung berechtigt zu sein und das Gewerbe in beiden Formen auszuüben. Ein Bekenntnis zu einem der beiden Status war ...

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