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ASoK 7, Juli 2010, Seite 265

Nebenbeschäftigung eines Spitalsarztes

1. Selbst wenn ein vertragsbediensteter Spitalsarzt vor Inkrafttreten des Stmk. LVBG 1998 berechtigt gewesen wäre, Operationen auch ohne Genehmigung des Dienstgebers in anderen Krankenanstalten durchzuführen, so ist durch § 72a Stmk. LVBG eine Änderung dahingehend eingetreten, dass der Vertragsbedienstete nunmehr der Genehmigung bedarf.

2. Die nachträgliche Statuierung der Genehmigungspflicht ist sachlich gerechtfertigt: Die Dienstgeberin hat ein berechtigtes Interesse daran, dass ihre Arbeitnehmer, die dieselben Tätigkeiten bei ihr durchführen, diese nicht in Konkurrenzanstalten zusätzlich ausüben. Objektiv ist die Nebenbeschäftigung des Spitalsarztes geeignet, den Absatz der eigenen Leistungen zu Lasten des Dienstgebers zu fördern.

3. Soweit sich der Vertragsbedienstete auf eine schlüssige Ergänzung seines Dienstvertrages beruft, ist ihm zu erwidern, dass vor Einführung der Genehmigungspflicht für ärztliche Nebenbeschäftigungen in anderen Krankenhäusern eine Einflussmöglichkeit des Dienstgebers auf außerhalb des Dienstes ausgeübte Tätigkeiten in Form eines Genehmigungsverfahrens nicht bestand, sodass eine konkludente oder ausdrückliche Willenseinigung mit Auswirkung auf de...

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