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Rechtsschutzversicherung: Anspruch der Wohnungseigentümer auf korrekte Betriebskostenabrechnung
RSS-E 11/21
1. Beim Anspruch auf Durchsetzung der Pflicht eines Verwalters, eine richtige Abrechnung zu legen, handelt es sich um Individualansprüche jedes einzelnen Miteigentümers. Aus der Bestimmung des § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 ergibt sich, dass jedenfalls der Verwalter, den der Antrag unmittelbar betrifft, Antragsgegner ist. Ungeachtet dessen kommt allen Wohnungseigentümern (Wohnungseigentumsbewerbern) in einem solchen Verfahren Parteistellung zu, weil ihre Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden. Denn es wird über das allen Wohnungseigentümern zukommende Recht, eine gesetzmäßige Abrechnung zu erhalten, abgesprochen. Es sollen nicht mehrere einzelne Abrechnungsverfahren geführt werden können, die womöglich zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
2. Das bedeutet aber nicht, dass die anderen Miteigentümer den Anspruch des einen Miteigentümers auf Feststellung einer korrekten Abrechnung zwangsläufig bestreiten und insofern als Kontrahenten des Antragstellers anzusehen sind. Antragsgegner im engeren Sinn ist zumindest von vornherein nur der Hausverwalter. Nach dem Verständnis eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers liegt daher auch kein Streit zwischen M...