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ZVers 4, Juli 2021, Seite 199

Rechtsschutzversicherung: Reisekosten des Rechtsanwalts und der versicherten Personen

ZVers Redaktion

RSS-E 6/21

1. Gemäß § 6 Abs 3 und 4 USRB 2005 sind sowohl Reisekosten des Rechtsanwalts als auch solche der versicherten Personen zusammengefasst nur für Reisen an den Gerichtsstandort versichert, und zwar für Handlungen, die das konkrete Gerichtsverfahren betreffen (Vertretung vor Ort bzw Ladung zum Prozess). Anreisen zu anderen Besprechungen zwischen dem Rechtsanwalt und den Versicherten sind nach den Versicherungsbedingungen nicht gedeckt. Insofern können diese versicherten Kosten auch nicht durch Auswahl eines nach Ansicht der Versicherten geeigneten Treffpunktes in den Deckungsumfang genommen werden.

2. Sind nur die Kosten eines Rechtsanwalts pro Versicherten gedeckt, ist für einen weiteren Verteidiger auch dann nicht Deckung zu gewähren, wenn dieser als Spezialist auf einem bestimmten Gebiet (etwa – wie hier – für das Steuerrecht) gilt und deshalb zusätzlich mit der Vertretung betraut wird.

Vier Vorstände eines in einer Manager-Rechtsschutzversicherung mitversicherten Unternehmens begehren Rechtsschutzdeckung für ein Strafverfahren, das gegen sie in Udine (Italien) geführt wird. Die Versicherung gewährt zwar dem Grunde nach Deckung, jedoch sind zwei Kostenpositionen strittig: Zu...

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