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Lebensversicherung: Unbefristetes Rücktrittsrecht aufgrund fehlerhafter Belehrung; Verjährung von Vergütungszinsen
§ 5b und § 165a VersVG; § 1480 ABGB
1. Aufgrund fehlerhafter Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist steht dem Versicherungsnehmer bei richtlinienkonformer Auslegung des § 165a Abs 2 VersVG ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu.
2. Bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages infolge eines Spätrücktritts verjähren die Vergütungszinsen grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung. Nur wenn der Vertrag im konkreten Einzelfall nicht den Bedürfnissen des Klägers entsprach und er durch die Verjährung am Rücktritt gehindert wurde, wird die dreijährige Verjährungsfrist nicht anzuwenden sein.
Der Kläger stellte am einen Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit einem Einmalerlag von 300.000 €. Der Vertrag mit der Beklagten begann mit zu laufen.
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten enthielten folgenden Hinweis:
„Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG
Sie können binnen zwei Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrages von diesem zurücktreten.“
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom den Rücktritt vom Versicherungsvertrag gestützt auf Irrtumsanfechtung, den die Beklagte nicht ane...