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Lebensversicherung: Spätrücktritt infolge der Belehrung nach deutschem Recht; Tragung des Wertverlustrisikos der Fonds durch den Versicherer; Aufrechnung gegen Prämien für den Ablebensschutz durch den Versicherer
1. Nach Art 7 Abs 3 lit c der Rom I-VO dürfen die Vertragsparteien einer Lebensversicherung nur das Recht des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit der Versicherungsnehmer besitzt, wählen. Die Rechtswahl des deutschen Rechts ist daher unzulässig.
2. Wurde der Versicherte nach deutschem Recht belehrt, ist darauf abzustellen, ob dadurch eine Erschwernis der Rücktrittsrechte des Klägers bewirkt wurde.
3. Bei einem Spätrücktritt von einer fondsgebundenen Lebensversicherung ist das Wertverlustrisiko der gekauften Fonds nicht dem berechtigt zurückgetretenen Versicherungsnehmer zuzuweisen und somit nicht gegen seinen Bereicherungsanspruch aufzurechnen.
4. Hat der Versicherer aber einen Ablebensschutz gewährt, wofür der Versicherungsnehmer Risikoprämienzahlungen geleistet hat, so kann der Versicherer diese gegen den Prämienrückzahlungsanspruch aufrechnen. Durch diese Kompensation wird die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts des Versicherungsnehmers nicht beeinträchtigt.
Dem Kläger wurde im von ihm am unterfertigten Versicherungsantrag unter der Überschrift „Erklärungen und wichtige Hinweise für Versicherungsnehmer in Österreich“ unter anderem folgende Belehrung...