Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 7, Juli 2010, Seite 264

Anrechnung von Vordienstzeiten nach der Wiener Vertragsbedienstetenordnung bei Tätigkeit in polnischen staatlichen Krankenhäusern

1. Die Ungleichbehandlung von Beschäftigungszeiten zu einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates im Vergleich zu inländischen Zeiten ist als mittelbare Diskriminierung zu qualifizieren, die einen Verstoß gegen Art. 39 EGV und Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 darstellt. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts müssen entgegenstehende Vorschriften unangewendet bleiben.

2. Die Frage der Vergleichbarkeit von Beschäftigungszeiten – im vorliegenden Fall, die Frage, ob die Vordienstzeiten in Polen der Beschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gleichzuhalten sind – hat das nationale Gericht nach innerstaatlichem Recht zu entscheiden.

3. Waren die Krankenhäuser, in welchen die klagende Arbeitnehmerin als Krankenschwester arbeitete, vom Staat oder einer anderen Gebietskörperschaft gegründet bzw. übernommen, verwaltet, beaufsichtigt und finanziert, so ist von einem Dienstverhältnis zum Staat auszugehen. Dienstzeiten im staatlichen polnischen Gesundheitswesen sind daher als Vordienstzeiten i. S. d. Wr. VBO 1995 anzurechnen. – (Art. 39 EGV; Art. 7 Verordnung [EWG] Nr. 1612/68; § 18 Wr. VBO; § 14 DO 1994)

( 8 ObA 10/09t; vgl. auc...

Daten werden geladen...