Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 17 Unwirksamkeit der Eintragung
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Historische Entwicklung | |||
II. | Aktuelle Rechtslage | |||
A. | Fehlende Genehmigung (Abs 1) | |||
B. | Anmerkung (Abs 2) | |||
C. | Löschung der Eintragung (Abs 3) | |||
D. | Löschung der Anmerkung (Abs 4) |
I. Historische Entwicklung
1
§ 17 der Stammfassung des Oö GVG 1994 entspricht grundsätzlich der aktuell geltenden Bestimmung. Durch das LGBl 2002/85 wurden lediglich legistische Anpassungen durch die Verschiebung, hinsichtlich der Bestimmungen über den „grauen“ sowie den Ausländergrundverkehr vorgenommen. Auch mit dem LGBl 2018/58 wurden nur geringfügige Änderungen, durch die Ergänzung des Wortes „rechtskräftig“ vor sowie der Wortfolge „bzw. eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung darüber“ nach dem Wort Feststellungsbescheid.
II. Aktuelle Rechtslage
A. Fehlende Genehmigung (Abs 1)
2
Wurde eine Eintragung im Grundbuch ohne Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung vorgenommen, so hat die Behörde von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, dass die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt und gleichzeitig binnen einer Frist von längstens 4 Wochen die Einreichung eines Genehmigungsantrags vorzuschreiben ist.
Wird der Aufforderung nicht entsprochen, hat die Beh...