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ZVers 4, Juli 2021, Seite 177

Lebensversicherung: Unbefristetes Rücktrittsrecht bei fehlerhafter Belehrung, auch wenn diese nicht kausal war

§ 165a VersVG

1. Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH steht dem Versicherungsnehmer aufgrund einer fehlerhaften Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist bei richtlinienkonformer Auslegung des § 165a Abs 2 VersVG ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu.

2. Durch eine fehlende oder fehlerhafte Belehrung über das Rücktrittsrecht wird die Frist für die Ausübung dieses Rechts nicht ausgelöst. Auf die Frage der Kausalität des Fehlens bzw der Fehlerhaftigkeit der Belehrung für den Rücktritt kommt es nicht an.

Der Kläger unterfertigte am einen Antrag auf Abschluss einer indexgebundenen Lebensversicherung mit der Beklagten mit Vertragsbeginn , einer Laufzeit von 15 Jahren und einer monatlichen Prämie von 85 €. Dem Antragsformular war eine Information zur indexgebunden Lebensversicherung auf Seite 4 angeschlossen. Darin ist unter Punkt 6. („Rücktritts- und Kündigungsrechte des Versicherungsnehmers“) neben den Rücktrittsrechten nach § 3 und 3a KSchG und § 5b VersVG ein Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG wie folgt angeführt: „Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG. Sie können binnen zwei Wochen nach Zustandekommen des Vertrages von diesem zurücktreten.“

In der Polizze ist auf Seite 6 zum Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG Folgendes festgehalten: „R...

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