Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 16 Grundbuch
Übersicht der Kommentierung
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I. | Historische Entwicklung | |||
II. | Aktuelle Rechtslage | |||
A. | Grundbuchgesuch (Abs 1) | |||
B. | Rechtskräftiger Zuschlag oder Überbot (Abs 2 und 5) | |||
C. | Erklärung nach Abs 1 Z 3 (Abs 3, 4) |
I. Historische Entwicklung
1
In der Stammfassung des Oö GVG 1994 umfasste § 16 im Gegensatz zur aktuellen Fassung nur zwei Absätze. Der Ausschussbericht hielt dazu Folgendes fest:
Diese Bestimmung enthält die grundlegenden Vorschriften für die Grundbuchseintragung. Wie auch nach dem geltenden Oö. Grundverkehrsgesetz 1975 bzw. dem Oö. Ausländergrunderwerbsgesetz wird darauf Bedacht genommen, daß Grundbuchsverfahren ein reines Urkundenverfahren ist.
Dem Grundbuchsgesuch sind daher die notwendigen Nachweise beizulegen; gemäß Abs. 1 ist dem Grundbuchsgericht der rechtskräftige Genehmigungsbescheid oder die erforderliche Bestätigung gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz bzw. die Negativbestätigung gemäß § 11 Abs. 2 erster Satz vorzulegen; bezieht sich das Grundbuchsgesuch auf Grundstücke, die außerhalb des Genehmigungsgebietes (§ 7) und innerhalb eines „Freigebietes“ nach § 4 Abs. 7 gelegen sind, ist dem Gericht lediglich ein Nachweis bzw. eine Erklärung vorzulegen, daß der Rechtserwerb...